O. Reg. 1/13: KRANKENSTANDSGUTSCHRIFTEN UND KRANKENSTANDSGUTSCHRIFTEN
Bildungsgesetz
ONTARIO-VERORDNUNG 1/13
KRANKENSTANDSGUTSCHRIFTEN UND KRANKENSTANDSGUTSCHRIFTEN
Historische Version für den Zeitraum Januar 21, 2013 bis März 25, 2013.
Haftungsausschluss: Diese Konsolidierung ist keine offizielle Kopie des Gesetzes, da sie von einer oder mehreren rückwirkenden Bestimmungen betroffen ist, die nicht in sie aufgenommen wurden. Informationen zu den rückwirkenden Bestimmungen finden Sie unter O. Reg. 112/13, Abschnitt 2, O. Reg. 184/13, Abschnitt 8 und O. Reg. 275/13, Abschnitt 5.
Hinweis: Diese Regelung wird am 31.August 2014 aufgehoben. (Siehe: O. Reg. 1/13, s. 5)
Letzte Änderung: O. Reg. 11/13.
Dies ist die englische Version einer zweisprachigen Verordnung.
Anspruch auf Krankenstandsgutschriften
1. (1) Ein Mitarbeiter eines Vorstands hat nur Anspruch auf Krankenstandsgutschriften nach Maßgabe dieses Abschnitts. O. Reg. 1/13, s. 1 (1).
(2) Ein festangestellter Mitarbeiter hat während des Geschäftsjahres eines Vorstands Anspruch auf folgende Krankenstandsgutschriften:
1. 11 Tage Krankenstand zu einem Lohn in Höhe von 100 Prozent des Jahresgehalts des Arbeitnehmers.
2. 120 Tage Krankenstand zu einem Lohnsatz in Höhe von
i. 90 Prozent des Jahresgehalts des Arbeitnehmers, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf diesen Satz durch ein von dem Arbeitnehmer und dem Vorstand einvernehmliches Verfahren festgelegt wurde, oder
ii. 66,67 Prozent des Jahresgehalts des Arbeitnehmers für alle anderen Arbeitnehmer. O. Reg. 1/13, s. 1 (2); O. Reg. 11/13, s. 1 (1).
(3) Unterabschnitt (2) gilt nur für einen Arbeitnehmer, der einer Arbeitnehmerklasse angehört, die am 31. August 2012 Anspruch auf Anrechnung von Krankheitsurlaub hatte, was zur Erhöhung der Sicherheit auch Arbeitnehmer einschließt, die nach dem 31. August 2012 Mitglieder dieser Klasse wurden. O. Reg. 1/13, s. 1 (3).
(3.1) Ein Angestellter in einer Verhandlungseinheit, die von der Canadian Union of Public Employees vertreten wird, hat zusätzlich zu den in Unterabschnitt (2) für ein Geschäftsjahr vorgesehenen Krankenstandsgutschriften Anspruch, jedoch nur, wenn beide der folgenden Umstände vorliegen:
1. Nach einem Tarifvertrag, der am 31. August 2012 in Kraft trat, musste der Arbeitnehmer mehr als 131 Tage warten, bevor er Anspruch auf Leistungen im Rahmen eines langfristigen Invaliditätsplans hatte.
2. Der Tarifvertrag erlaubte dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, diese Wartezeit zu verkürzen. O. Reg. 11/13, s. 1 (2).
(3.2) Ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf zusätzliche Krankenstandsgutschriften nach Unterabschnitt (3.1) hat Anspruch auf die Anzahl der zusätzlichen Krankenstandstage (zu zahlen zum in Absatz 2 des Unterabsatzes (2) angegebenen Lohnsatz), die anhand der Formel
A − B
bestimmt wird,wobei
„A“ die Anzahl der Tage ist, an denen der Arbeitnehmer gemäß einem Tarifvertrag, der am 31.August 2012 in Kraft war, warten musste, bevor er Anspruch auf Leistungen im Rahmen eines langfristigen Arbeitsvertrags term Disability Plan und
„B“ beträgt 131 Tage.
O. Reg. 11/13, s. 1 (2).
(3.3) Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Krankenstandsgutschriften zusätzlich zu den in Absatz (2) für ein Geschäftsjahr vorgesehenen, jedoch nur, wenn alle folgenden Umstände vorliegen:
1. Innerhalb von sechs Wochen nach der Geburt des Kindes des Arbeitnehmers hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach dem Employment Insurance Act (Kanada).
2. Der Arbeitnehmer gehört zu einer Klasse von Arbeitnehmern, die am 31. August 2012 berechtigt waren, Krankenstandsgutschriften anzusammeln, was zur größeren Sicherheit auch Mitarbeiter einschließt, die nach dem 31. August 2012 Mitglieder dieser Klasse wurden.
3. Der Arbeitnehmer wird durch eine Arbeitnehmervertretung vertreten.
4. Der Mitarbeiter ist kein Lehrer.
5. Der Mitarbeiter ist nicht vom Vorstand beschäftigt, um eine langfristige Position zu besetzen, die 10 Monate oder weniger beträgt. O. Reg. 11/13, s. 1 (2).
(3.4) Ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf zusätzliche Krankenstandsgutschriften nach Unterabschnitt (3.3) für den Zeitraum, der mit dem Geburtsdatum des Kindes des Arbeitnehmers beginnt und mit dem Tag endet, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Mutterschaftsleistungen nach dem Employment Insurance Act (Kanada) hat, Anspruch auf zusätzliche Krankenstandstage (zu einem Lohnsatz von 100 Prozent des Jahresgehalts des Arbeitnehmers). O. Reg. 11/13, s. 1 (2).
(4) Ein Lehrer, der bei einem Vorstand angestellt ist, um eine langfristige Position zu besetzen, die 10 Monate beträgt, hat Anspruch auf die folgenden Krankenstandsgutschriften während des Geschäftsjahres eines Vorstands:
1. 10 Tage Krankenstand zu einem Lohn in Höhe von 100 Prozent des Jahresgehalts des Arbeitnehmers.
2. 60 Tage Krankenstand zu einem Lohnsatz in Höhe von
i. 90 Prozent des Jahresgehalts des Arbeitnehmers, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf diesen Satz durch ein von dem Arbeitnehmer und dem Vorstand einvernehmliches Verfahren festgelegt wurde, oder
ii. 66,67 Prozent des Jahresgehalts des Arbeitnehmers für alle anderen Arbeitnehmer. O. Reg. 1/13, s. 1 (4).
(5) Ein Lehrer, der von einem Vorstand beschäftigt wird, um eine langfristige Zuweisungsposition zu besetzen, die weniger als 10 Monate beträgt, hat Anspruch auf die folgenden Krankenstandsgutschriften während des Geschäftsjahres eines Vorstands:
1. 10 Tage Krankenstand, reduziert, um den Anteil der Zuordnung zum Schuljahr widerzuspiegeln, der mit einem Lohnsatz gezahlt wird, der 100 Prozent des Jahresgehalts des Arbeitnehmers entspricht.
2. 3 Tage Krankenstand pro Monat, gezahlt zu einem Lohnsatz von
i. 90 Prozent des Jahresgehalts des Arbeitnehmers, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf diesen Satz durch ein von dem Arbeitnehmer und dem Vorstand vereinbartes Gerichtsverfahren festgestellt wurde, oder
ii. 66,67 Prozent des Jahresgehalts des Arbeitnehmers für alle anderen Arbeitnehmer. O. Reg. 1/13, s. 1 (5).
(5.1) Die Absätze (4) und (5) gelten auch für einen Mitarbeiter eines Verwaltungsrats, der zu einer Klasse von Mitarbeitern gehört, die am 31. August 2012 Anspruch auf Anrechnung von Krankheitsurlaub hatten, was zur Erhöhung der Sicherheit Mitarbeiter umfasst, die nach dem 31. August 2012 Mitglieder dieser Klasse wurden. O. Reg. 11/13, s. 1 (2).
(6) Für die Zwecke des Absatzes (2) wird, wenn ein Angestellter eines Vorstands nur für einen Teil eines Jahres beschäftigt ist, die Berechtigung des Arbeitnehmers für Krankenstandsgutschriften gemäß den Richtlinien des Vorstands reduziert, wie es am 31. August 2012 bestand. O. Reg. 1/13, s. 1 (6).
(7) Für die Zwecke der Bezugnahmen in Absatz 2 Absatz 2 i, Absatz 4 Absatz 2 i und Absatz 5 Absatz 2 i auf ein von Arbeitnehmer und Vorstand vereinbartes Rechtsprechungsverfahren gelten folgende Änderungen:
1. Ist ein Angestellter Mitglied einer von der Ontario English Catholic Teachers‘ Association vertretenen teachers‘ bargaining Unit, sind diese Verweise als Verweise auf das im „Memorandum of Understanding between the Ministry of Education and the Ontario English Catholic Teachers‘ Association (OECTA)“ vom 5. Juli 2012 festgelegte Rechtsprechungsverfahren zu verstehen.
2. Wird ein Arbeitnehmer von einem Verhandlungsführer vertreten, der am oder vor dem 31.August 2012 eine Absichtserklärung mit dem Bildungsministerium geschlossen hat, gelten diese Verweise als Verweise auf das in der Absichtserklärung festgelegte Rechtsprechungsverfahren. O. Reg. 1/13, s. 1 (7).
(8) Im Falle eines Konflikts zwischen Absatz 2 des Unterabschnitts (2) und einer Bestimmung der Ontario-Verordnung 313/12 (Krankenstandsbestimmungen, 2012-2013), die im Rahmen des Putting Students First Act, 2012, getroffen wurde, hat die Bestimmung der Ontario-Verordnung 313/12 Vorrang. O. Reg. 1/13, s. 1 (8).
Bereitstellung von Krankenstandsgutschriften
2. Alle Krankenstandsgutschriften, für die ein Mitarbeiter während des Geschäftsjahres eines Vorstands berechtigt ist, werden dem Mitarbeiter am ersten Tag des Geschäftsjahres für einen festangestellten Mitarbeiter
(a) zur Verfügung gestellt; oder
(b) der erste Tag eines langfristigen Einsatzes für einen Lehrer, der zur Besetzung einer langfristigen Einsatzstelle eingesetzt wird. O. Reg. 1/13, s. 2.
Inanspruchnahme von Krankenstandsgutschriften
3. (1) Ein Krankenstandsguthaben darf von einem Arbeitnehmer nur für einen Tag verwendet werden, an dem der Arbeitnehmer krank oder verletzt ist. O. Reg. 1/13, s. 3 (1).
(2) Ungeachtet des Absatzes (1) kann ein Arbeitnehmer, der Mitglied einer der folgenden Tarifeinheiten ist, für eine Krankheit im Sinne des am 31. August 2012 geltenden Tarifvertrags oder, falls die Bedeutung nicht in der Vereinbarung festgelegt ist, im Sinne einer Richtlinie des Vorstands, wie sie im August 2012 in Kraft getreten ist, eine Krankenstandsgutschrift in Höhe von 100 % des Jahresgehalts des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen 31, 2012:
1. Eine Verhandlungseinheit, die von der Ontario English Catholic Teachers ‚Association vertreten wird.
2. Abargaining Einheit vertreten durch l’Association des enseignantes et des enseignants franco-ontariens.
2.1 Eine Verhandlungseinheit, vertreten durch die Canadian Union of Public Employees.
3. Eine Verhandlungseinheit, vertreten durch die Association of Professional Student Services Personal.
4. Eine Verhandlungseinheit, die von der Halton District Educational Assistants Association vertreten wird.
5. Eine Verhandlungseinheit, die von der Educational Assistants Association des Waterloo Region District School Board vertreten wird.
6. Eine Verhandlungseinheit, die von der Dufferin-Peel Educational Resource Workers ‚Association vertreten wird. O. Reg. 1/13, s. 3 (2); O. Reg. 11/13, s. 2 (1).
(3) Ein Krankenstandsguthaben darf von einem Arbeitnehmer nur in dem Geschäftsjahr verwendet werden, für das es bereitgestellt wurde, und darf in keinem nachfolgenden Geschäftsjahr verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit Unterabschnitt (5), (7) oder (8). O. Reg. 1/13, s. 3 (3).
(4) Ein Krankenstandsguthaben, das für ein Geschäftsjahr einem Mitarbeiter gewährt wird, der von einem Vorstand zur Besetzung einer langfristigen Einsatzstelle beschäftigt ist, kann vom Mitarbeiter für eine spätere langfristige Einsatzstelle im selben Geschäftsjahr verwendet werden. O. Reg. 11/13, s. 2 (2).
(5) Hat ein festangestellter Arbeitnehmer alle Krankenstandsgutschriften nach Absatz 1 Absatz 1 Absatz 2 für das Geschäftsjahr in Anspruch genommen, so kann der Arbeitnehmer alle nicht in Anspruch genommenen Krankenstandsgutschriften, die für das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr nach Absatz 1 Absatz 1 Absatz 2 bereitgestellt wurden, nach folgendem Verfahren verwenden:
1. Der Arbeitnehmer kann die nicht in Anspruch genommenen Krankenstandsgutschriften verwenden, um die für das laufende Geschäftsjahr gemäß Absatz 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 i vorgesehenen Krankenstandsgutschriften auf einen Lohnsatz in Höhe von 100 % des Jahresgehalts des Arbeitnehmers aufzustocken.
2. Jedes nicht in Anspruch genommene Krankenstandsguthaben kann zur Aufstockung von maximal 10 Krankenstandsgutschriften gemäß Unterabschnitt 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 i verwendet werden. O. Reg. 1/13, s. 3 (5).
(6) Für das Geschäftsjahr 2012-2013 gilt, dass jeder festangestellte Arbeitnehmer insgesamt zwei ungenutzte Krankenstandsgutschriften hat, die gemäß Absatz (5) verwendet werden können. O. Reg. 1/13, s. 3 (6).
(7) Wenn ein Arbeitnehmer an seinem ersten Arbeitstag in einem Geschäftsjahr wegen Krankheit oder Verletzung abwesend ist, kann eine Krankenstandsgutschrift nur für diesen Tag gemäß den folgenden Bedingungen verwendet werden:
1. Wenn der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag des vorangegangenen Geschäftsjahres eine Krankenstandsgutschrift aufgrund derselben Krankheit oder Verletzung in Anspruch genommen hat, die eine Abwesenheit des Arbeitnehmers am ersten Arbeitstag des laufenden Geschäftsjahres erfordert,
i. Der Arbeitnehmer darf keine für das laufende Geschäftsjahr vorgesehene Krankenstandsgutschrift für den ersten Arbeitstag und
ii. der Arbeitnehmer kann nicht in Anspruch genommene Krankenstandsgutschriften für das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr für den ersten Arbeitstag verwenden.
2. Findet Absatz 1 keine Anwendung, so kann der Arbeitnehmer eine für das laufende Geschäftsjahr vorgesehene Krankenstandsgutschrift für den ersten Arbeitstag in Anspruch nehmen, wenn er zum Nachweis der Krankheit oder Verletzung
i. die dafür im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag des Arbeitnehmers vorgesehenen Angaben oder
ii vorlegt. wenn solche Informationen nicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag angegeben sind, die Informationen, die zu diesem Zweck im Rahmen einer Richtlinie des Vorstands angegeben wurden, wie es am 31. August 2012 existierte. O. Reg. 1/13, s. 3 (7).
(8) Ist ein Arbeitnehmer an seinem ersten Arbeitstag eines Geschäftsjahres wegen Krankheit oder Verletzung abwesend, so gilt Absatz 7 auch für jeden Arbeitstag, der unmittelbar auf den ersten Arbeitstag des Arbeitnehmers folgt, bis der Arbeitnehmer gemäß den Beschäftigungsbedingungen an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. O. Reg. 1/13, s. 3 (8).
(9) Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Arbeitnehmer schließen die Bezugnahmen in den Absätzen 7 und 8 auf eine Krankheit oder Verletzung eine Krankheit oder Verletzung einer anderen Person als des Arbeitnehmers ein, wenn der Arbeitnehmer gemäß Absatz 2 berechtigt ist, eine Krankenstandsgutschrift für einen Tag zu verwenden, an dem die andere Person krank oder verletzt ist. O. Reg. 1/13, s. 3 (9).
(10) Während ein Arbeitnehmer, mit Ausnahme eines Lehrers, im Rahmen einer abgestuften Rückkehr zur Arbeit weniger als einen ganzen Tag arbeitet, wenn er sich von einer Krankheit oder Verletzung erholt, kann der Arbeitnehmer alle nicht in Anspruch genommenen Krankenstandsgutschriften verwenden, die gemäß Unterabschnitt 1 (2) für das Geschäftsjahr bereitgestellt werden, um sein Gehalt wie folgt aufzustocken:
1. Der Arbeitnehmer kann die nicht in Anspruch genommenen Krankenstandsgutschriften gemäß Absatz 1 Absatz 1 Absatz 2 verwenden, um sein Gehalt auf einen Lohnsatz aufzustocken, der 100 % des Gehalts des Arbeitnehmers für das Geschäftsjahr entspricht.
2. Der Arbeitnehmer kann die nicht in Anspruch genommenen Krankenstandsgutschriften nach Absatz 2 des Absatzes 1 (2) verwenden, um sein Gehalt auf einen Lohnsatz aufzustocken, der 90 Prozent des Gehalts des Arbeitnehmers für das Geschäftsjahr entspricht.
3. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht berechtigt, ungenutzte Krankenstandsgutschriften zur Aufstockung seines Gehalts zu verwenden, wenn der Arbeitnehmer Leistungen nach dem Workplace Safety and Insurance Act von 1997 oder im Rahmen eines langfristigen Invaliditätsplans erhält.
4. Eine nicht in Anspruch genommene Krankenstandsgutschrift nach Absatz 2 des Unterabsatzes 1 (2) kann nicht verwendet werden, um das Gehalt des Arbeitnehmers an mehr als einem Tag aufzuladen. Der verbleibende Teil eines Krankheitstages, der teilweise zur Aufstockung seines Gehalts verwendet wird, wird gestrichen. O. Reg. 11/13, s. 2 (3).
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4. (1) Ein Arbeitnehmer hat nach dem 31. August 2012 keinen Anspruch mehr auf eine Krankengutschrift, mit Ausnahme einer Krankengutschrift, die der Arbeitnehmer angesammelt hatte und ab diesem Tag erhalten konnte. O. Reg. 1/13, s. 4 (1).
(2) Wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Krankenstandsgutschrift hat, wird die Gratifikation bei Pensionierung des Arbeitnehmers zum geringeren als
(a) dem vom System der Krankenstandsgutschriften des Vorstands festgelegten Lohnsatz ausgezahlt, der am 31. August 2012 für den Arbeitnehmer galt; und
(b) das Gehalt des Arbeitnehmers zum 31. August 2012. O. Reg. 1/13, s. 4 (2).
(3) Ist nach dem Tod eines Arbeitnehmers eine Krankengutschrift zu zahlen, so ist die Zuwendung gemäß Absatz (2) auszuzahlen. O. Reg. 1/13, s. 4 (3).
(4) Hat ein Arbeitnehmer bis zum 31. August 2012 eine Krankenstandsgutschrift angesammelt, kann er diese jedoch nicht erhalten, nur weil er eine Anspruchsvoraussetzung in Bezug auf die Anzahl seiner Dienstjahre als Angestellter beim Vorstand nicht erfüllt hat, kann er bis zum 30. Juni 2013 den folgenden Betrag für die Abwicklung der Gratifikation erhalten:
1. Wenn der am 31.August 2012 in Kraft getretene Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag oder eine zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Vorstandspolitik eine Zahlung für eine Krankengutschrift vorsah, der Betrag, der geringer ist als,
i. der Betrag der Zahlung, die im Rahmen des Tarifvertrags, des Arbeitsvertrags oder der Vorstandspolitik geleistet würde, berechnet anhand der Anzahl seiner Dienstjahre als Angestellter beim Vorstand ab dem 31. August 2012 und anhand der Anzahl der von ihm angesammelten Krankenstandstage ab dem 31. August 2012 und
ii. der Betrag, der nach der Formel in Absatz 2 berechnet wird.
2. In jedem anderen Fall der Betrag, der nach der Formel
(X/30) × (Y/200) × (Z/10)
berechnet wird, wobei
„X“ die Anzahl der Jahre ist, in denen er als Angestellter des Verwaltungsrats im August dieses Jahres 31, 2012,
“ Y“ ist der kleinere Wert von 200 und die Anzahl der vom Arbeitnehmer zum 31. August 2012 angesammelten Krankenstandstage und
„Z“ ist das Gehalt des Arbeitnehmers zum 31. August 2012.
O. Reg. 11/13, s. 3 (1).
(5) Für die Zwecke der folgenden Boards ist es trotz allem im System der Krankengutschriften des Boards eine Bedingung für die Berechtigung, eine Krankengutschrift zu erhalten, dass der Mitarbeiter 10 Dienstjahre beim Board hat:
1. In der Nähe von North District School Board.
2. Avon Maitland Bezirk Schulbehörde.
3. Hamilton-Wentworth Bezirk Schulbehörde.
4. Huron Perth katholische Bezirksschulbehörde.
5. Peterborough Victoria Northumberland und Clarington Catholic District School Board.
6. Hamilton-Wentworth katholische Bezirksschulbehörde.
7. Katholische Bezirksschulbehörde von Waterloo. O. Reg. 1/13, s. 4 (5); O. Reg. 11/13, s. 3 (2).
5. Weggelassen (sieht den Widerruf dieser Verordnung vor). O. Reg. 1/13, s. 5.
6. Weggelassen (sieht das Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung vor). O. Reg. 1/13, s. 6.